Strandbad Düshorn

Badeordnung Strandbad Düshorn e. V.

Stand 6. März 2004

§ 1 - Allgemeines

Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Vereinsbad des Strandbad Düshorn e.V.. Sie ist verbindlich für alle Mitglieder und Gäste. Mit dem Betreten des Vereinsgeländes verpflichten sie sich, die Badeordnung einzuhalten.

§ 2 - Zutritt zum Vereinsbad

1. Das Betreten des Vereinsbades ist zu den aufsichtfreien Zeiten (6.00 - 14.00 Uhr und 19.00 - 22.00 Uhr) nur mit gültigem Mitgliedsausweis gestattet. Der Vorstand behält sich Kontrollen vor.
2. Die Benutzung des Vereinsbades steht grundsätzlich jeder Person (14.00 - 19.00 Uhr) und jedem Vereinsmitglied (6.00 - 22.00 Uhr) frei. Der Vorstand behält sich Ausnahmeregelungen dieser Uhrzeiten vor. Ausgeschlossen sind Personen mit ansteckenden Krankheiten. Betrunkenen Personen ist der Aufenthalt im Vereinsbad nicht gestattet.
3. Zu Vereinsveranstaltungen oder anderen wichtigen Gründen kann das Strandbad ganz oder teilweise geschlossen werden.
4. Der Aufenthalt auf dem Vereinsgelände erfolgt auf eigene Gefahr.
5. Der Eingang zum Vereinsgelände ist jederzeit geschlossen zu halten. Der vom Mitglied erworbene Schlüssel (Transponder) ist nicht an Dritte übertragbar. Zuwiderhandlungen werden geahndet.
6. Das Einschleusen von Nichtmitgliedern ist untersagt.
7. Kinder unter 18 Jahren unterliegen der elterlichen Aufsicht.
8. Die Zulassung von Gästen, Schulklassen oder anderen Gruppen kann nur vom Vorstand genehmigt werden.

§ 3 - Unfälle

Unfälle sind außerhalb der beaufsichtigten Zeiten unverzüglich in der Getränkeausgabe (Kiosk) und beim Ansprechpartner für Vereinsversicherungen (Klaus-Dieter Eickhoff, Am Glockenberg 2, Düshorn Tel.: 05161/740919) anzuzeigen. Während der Aufsichtszeiten sind Unfälle unverzüglich der Aufsicht führenden Person zu melden. Jeder ist zur sofortigen Hilfeleistung im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet.

§ 4 - Haftung

1. Bei Beschädigungen und Verunreinigungen, haftet der Verursacher und ist zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet.
2. Für mitgebrachte Gegenstände wie z.B. Liegen, Luftmatratzen, Boote usw. übernimmt der Verein Strandbad Düshorn keine Haftung. Dies gilt auch für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge, Fahrräder, Mofa, Motorräder etc..
3. Für Schäden haftet der Betreiber nur, soweit sie auf einer Vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers oder seiner Bediensteten beruhen.
4. Schäden, die evt. eine Gefährdung nach sich ziehen, müssen unverzüglich beim Kiosk oder Aufsicht gemeldet werden.
zur Satzung

§ 5 - Allgemeines Verhalten auf dem Vereinsgelände

1. Die Badegäste sollen sich so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als den Umständen entsprechend behindert oder belästigt wird.
2. Beim Aufenthalt im Bad ist mindestens die allgemein übliche Badebekleidung zu tragen.
3. Nicht gestattet ist u.a.:
a. der laute Betrieb von Musikgeräten und Musikinstrumenten
b. das Urinieren außerhalb der Toilettenräume und
c. das Mitbringen von Tieren.
4. Für Papier und sonstige Abfälle sind Abfallkörbe vorhanden, insbesondere für Glas, Zigarettenkippen, Eispapier und Eisstiele. Verunreinigungen sind zu entfernen.
5. Wilde Partys, offenes Feuer und nicht genehmigtes Zelten sind nicht gestattet.
6. Fahrzeuge wie z.B. Fahrräder, Mofas, Motorräder etc. sind auf den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen.

§ 6 - Badezeiten

1. Das Schwimmen ist in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr möglich. Dabei soll mindestens eine zweite Person anwesend sein. Während der festgelegten Trainingszeiten und sportlichen Veranstaltungen sind die Schwimmbahnen ganz oder teilweise für den allgemeinen Badebetrieb gesperrt. Den Anordnungen der Übungsleiter oder der Wettkampfleitung ist Folge zu leisten.
2. Bei Unwetter ist der See unverzüglich zu räumen.

§ 7 - Aufsicht/ Rettungsbereitschaft

1. Eine ständige Badeaufsicht bzw. Rettungsbereitschaft ist bei gutem Wetter zwischen 14.00 - 19.00 Uhr gewährleistet. Falls der Verein keine Aufsicht/Rettungsbereitschaft gewährleisten kann, bleibt das Strandbad für die Öffentlichkeit geschlossen.
2. Wenn Aufsichts- bzw. Rettungspersonal anwesend ist, haben diese für Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und für die Einhaltung der Benutzungsordnung zu sorgen. Den Anordnungen des Aufsichtpersonals und der Rettungsbereitschaft ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
3. Das Aufsichtspersonal und die Rettungsbereitschaft ist befugt, Personen die
a) die Sicherheit, Ruhe, und Ordnung gefährden;
b) andere Badegäste belästigen;
c) trotz Ermahnungen gegen Bestimmungen der Benutzungsordnung verstoßen, von dem Gelände zu entfernen. Widersetzungen können Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich ziehen.
5. Den in Ziffer a - c genannten Personen kann der Zutritt zum Bad zeitweise oder dauernd untersagt werden.
zur Satzung

§ 8 - Verhalten im und am See

1. Nichtschwimmern steht ausschließlich der Nichtschwimmerbereich zur Verfügung.
2. Das Schwimmen ist nur bis zur Bojenmarkierung ( ca. Mitte des Sees) erlaubt.
3. Luftmatratzen und Schlauchboote sind nur in der beaufsichtigten Zeit nur im Nichtschwimmerbereich erlaubt.

§ 9 - Benutzung der Geräte

1. Die Spielgeräte dürfen nur ihrem Zweck entsprechend benutzt werden. Schadhafte Geräte dürfen nicht benutzt werden und entstandene Schäden sind am Kiosk anzuzeigen.
2. Das Ballspielen ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet.

§ 10 - Sonstiges

1. Fundgegenstände sind in der Getränkeausgabe (Kiosk) abzugeben. Über diese wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
2. Zur Erläuterung einzelner Regelungen dieser Benutzungsordnung wird die Richtlinie zur Aufsichts- und Verkehrssicherungspflicht in Naturerlebnisbädern der Deutschen Gesellschaft für naturnahe Badegewässer e.V. verwiesen. Diese Richtlinie liegt im Kiosk oder bei der Aufsicht zur Einsichtnahme aus.

§ 11 - Einhaltung der Badeordnung

1. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, bei Verstößen gegen die Badeordnung von ihren satzungsmäßigen Rechten auf Aussprache von Strafen Gebrauch zu machen.
2. Der Verwalter der Getränkeausgabe sowie die vom Vorstand eingesetzten Aufsichtskräfte haben eine Mitwirkungspflicht bei der Überwachung der Badeordnung aufgrund ihrer vertraglichen Vereinbarungen.
3. Der Vorstand ist berechtigt bei Verstößen ein Badeverbot anzudrohen oder Strafanzeige zu stellen.
4. Bei Verunreinigungen wird ein Reinigungsentgelt von mindestens EURO 5,00 erhoben.

Der Vorstand

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